Die Diözese Graz-Seckau, 1218 gegründet, umfasst 388 Pfarren. Diözesanbischof ist seit 2015 Wilhelm Krautwaschl. Mehr zur Diözese
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Die Katholische Kirche hat ihre Corona-Schutzmaßnahmen adaptiert: Wo bisher ein Mund-Nasen-Schutz in Kirchen und bei Gottesdiensten verpflichtend war, ist ab sofort eine FFP2-Maske zu tragen. Der bisher geltende Mindestabstand von 1,5 Metern wird darüber hinaus auf zwei Meter erhöht. Das hat die katholische Bischofskonferenz am Montag beschlossen. Die am Dienstag auf Grundlage des Beschlusses veröffentlichte "Rahmenordnung der Österreichischen Bischofskonferenz zur Feier der Gottesdienste" gilt bis vorerst 6. Februar. In dieser Zeit bleibt wie bisher die Feier von öffentlichen Gottesdiensten ausgesetzt. Die Kirchen stehen wie bisher tagsüber weiterhin für das persönliche Gebet unter Einhaltung der neuen Regeln offen.
Die neuen Regelungen entsprechen - bis auf die beiden Neuerung - den bisherigen kirchlichen Vorschriften, die seit 28. Dezember 2020 für die Zeit des verschärften Lockdowns gelten. In dieser Zeit ist die Feier nicht öffentlich zugänglicher Gottesdienste im kleinsten Kreis an Sonn- und Wochentagen unter bestimmten Bedingungen zulässig. Taufen und Trauungen sind weiterhin auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Zur Feier des Begräbnisses sind bis zu 50 Personen zugelassen. Dies gilt auch für Gottesdienste - also die Messfeier oder Wort-Gottes-Feier - unmittelbar vor oder nach der Bestattung.
Detaillierte Regeln gibt es für "nicht öffentlich zugängliche Gottesdienste": Sie können von fünf bis höchstens zehn im Vorhinein namentlich festgelegten Personen inklusive des Vorstehers stellvertretend für die ganze Gemeinde gefeiert werden. Dabei muss "Vorkehrung dafür getroffen werden, dass sich für die Dauer der Feier keine weiteren Personen im Kirchenraum aufhalten", heißt es ausdrücklich.
Anders als bisher ist beim Gottesdienst ein jetzt erhöhter Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr haben eine FFP2-Maske zu tragen. Keine Maskenpflicht besteht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr. Kinder von sechs bis 14 Jahren können statt der FFP2-Maske wie bisher einen eng anliegenden Mund-Nasen-Schutz tragen. Wenn für das Wahrnehmen eines liturgischen Dienstes etwa durch einen Priester das Tragen einer FFP2-Maske zeitlich begrenzt nicht möglich ist, sind zur Kompensation größere Sicherheitsabstände einzuhalten.
Die Rahmenordnung ist im Volltext hier abrufbar. Die detaillierte Ordnung für die Diözese Graz-Seckau wird in Kürze veröffentlicht.
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