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Die Österreichische Bischofskonferenz hat die geplante Novelle des Sterbeverfügungsgesetzes kritisch bewertet und vor einer weiteren Lockerung bestehender Schutzmechanismen gewarnt. In einer Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf bekräftigt das Generalsekretariat der Bischofskonferenz seine grundsätzliche Ablehnung der straflosen Mitwirkung an der Selbsttötung. Stattdessen wird ein stärkerer Ausbau von Hospiz-, Palliativ- und Präventionsangeboten gefordert.
Das menschliche Leben sei "bis zu seinem natürlichen Ende uneingeschränkt schützenswert", heißt es in der von Generalsekretär Peter Schipka unterzeichneten Stellungnahme. Die Bischofskonferenz verweist darauf, dass die Aufhebung des generellen Verbots der Suizidbeihilfe durch den Verfassungsgerichtshof im Jahr 2020 sowie die darauf folgende Einführung des Sterbeverfügungsgesetzes einen "tiefgreifenden, unumkehrbaren Einschnitt" im gesellschaftlichen Verständnis vom Schutz menschlichen Lebens dargestellt hätten. Die Würde des Menschen dürfe weder vom Gesundheitszustand noch von Pflegebedürftigkeit oder subjektiv empfundener Lebensqualität abhängig gemacht werden.
Sterbewünsche seien häufig Ausdruck von Schmerzen, Einsamkeit, Angst oder Überforderung, argumentieren die Kirchenvertreter, und weiter: "Die Antwort auf einen solchen Hilferuf darf nicht in der Beihilfe zur Selbsttötung bestehen". Stattdessen müsse alles unternommen werden, damit sich Menschen für das Leben entscheiden könnten. Genannt werden unter anderem der weitere Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung, Maßnahmen zur Suizidprävention sowie die Unterstützung pflegender Angehöriger.
Mit Blick auf internationale Entwicklungen warnt Österreichs katholische Kirche vor einer schrittweisen weiteren Liberalisierung der Sterbehilfe. Konkret fordert sie eine verfassungsrechtliche Absicherung des Verbots der Tötung auf Verlangen sowie des Verbots der Beihilfe zum Suizid Minderjähriger. Die Bischöfe sähen es als ihre Aufgabe, sich weiterhin für eine "Kultur des Lebens" einzusetzen, in der kranke, alte und leidende Menschen menschlichen Beistand, Pflege und bestmögliche medizinische Versorgung erhielten, so die Stellungnahme.
Die Bischofskonferenz begrüßt zwar die Wiedereinführung einer zeitlichen Befristung in der Novelle (siehe gelber Kasten), kritisiert jedoch mehrere Punkte der geplanten Neuregelung. Nach Ansicht der Kirche geht die vorgesehene Möglichkeit, Sterbeverfügungen innerhalb von fünf Jahren mehrfach in einem vereinfachten Verfahren zu erneuern, deutlich über die Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes hinaus. Nach einem längeren Zeitraum könnten sich Krankheitsbild, persönliche Lebenssituation oder medizinische Behandlungsmöglichkeiten wesentlich verändert haben. Eine vereinfachte Verlängerung werde diesem Umstand nicht ausreichend gerecht.
Zudem lehnt die Kirche den vorgesehenen Wegfall der bisher verpflichtenden dokumentierenden Person ab. Das bisherige "Sechs-Augen-Prinzip" werde durch ein "Zwei-Augen-Prinzip" ersetzt, das nach Einschätzung der Bischofskonferenz "praktisch keinerlei Schutz vor Fehleinschätzungen" biete. Mit Blick auf internationale Entwicklungen warnt Österreichs katholische Kirche vor einer schrittweisen weiteren Liberalisierung der Sterbehilfe.
Quelle: Kathpress, Parlament Österreich; Bearbeitung: Katrin Leinfellner
Die einjährige Gültigkeit von Sterbeverfügungen soll zugunsten einer unbefristeten Gültigkeit aufgehoben werden. Der Novelle zufolge sollen Sterbeverfügungen zwar weiterhin nur für ein Jahr gültig sein, es soll aber festgelegt werden, dass eine Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung erneuert werden kann. Voraussetzung für die Erneuerung sei, dass von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person weiterhin entscheidungsfähig ist, nach wie vor einen freien und selbstbestimmten Entschluss hat, sich selbst zu töten, und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des Sterbeverfügungsgesetzes vorliegt.
Erneuert die sterbewillige Person die Sterbeverfügung aufgrund der mit einem Jahr begrenzten Wirksamkeit jährlich, sind insgesamt fünf Erneuerungen möglich, so die Erläuterungen. Nach Ablauf von fünf Jahren ab Errichtung der Sterbeverfügung müssen sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehenen Schritte neuerlich durchlaufen werden.
Quelle: parlament.gv.at
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