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Die Diözese Graz-Seckau, 1218 gegründet, umfasst 388 Pfarren. In den steirischen Pfarren leben ca. 1,246.395 Menschen, 771.201 davon sind KatholikInnen. Mehr zur Diözese

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COVID-19
25.03.2022

(An)Weisungen für Gottesdienste

inkl. Präzisierungen zur staatlichen Verordnung.

Basierend auf der Rahmenordnung der Österreichischen Bischofskonferenz sowie den staatlichen Vorgaben, gültig ab 25. März 2022

SONNTAGSBLATT, Gerd Neuhold

Die (An)Weisungen für Gottesdienste in der Diözese Graz-Seckau basieren auf der Rahmenordnung der Österreichischen Bischofskonferenz zur Feier der Gottesdienste (wirksam ab 25. März 2022 - zur Rahmenordnung).

Gottesdienste

Eigenverantwortung, gegenseitige Rücksichtnahme und achtsames Verständnis füreinander bleiben dabei wesentliche Voraussetzungen für das Feiern von Gottesdiensten. Wer krank ist, sich krank fühlt oder bei wem der Verdacht auf eine ansteckende Erkrankung besteht, darf nicht an einem Gottesdienst teilnehmen oder einen liturgischen Dienst ausüben.

Wer aus gesundheitlichen Gründen Bedenken hat, ist eingeladen, daheim als Hauskirche Gottesdienst zu halten und sich im Gebet mit anderen zu verbinden; dafür können Videomeetings und Gottesdienstübertragungen (Radio, Fernsehen, Live-stream etc.) eine Unterstützung sein. Hilfestellungen für das Feiern von Hausgottesdiensten werden über www.netzwerk-gottesdienst.at angeboten. Die Pfarren halten ihre Kirchen tagsüber offen und laden zum persönlichen Gebet ein.

Allgemeine Regeln (für Feiern in geschlossenen Räumen und im Freien)

FFP2-Maske
Das Tragen einer FFP2-Maske ist während des gesamten Gottesdienstes verpflichtend.
Ausnahmen:

  • Kinder bis 14 Jahre und Schwangere dürfen auch einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
  • Soweit für das Wahrnehmen der liturgischen Dienste (Priester, Lektor:in, Kan-tor:in etc.) das Tragen der FFP2-Maske während der Feier nicht möglich ist, sind diese für den unbedingt notwendigen Zeitraum davon befreit, müssen aber zur Kompensation ausreichende Sicherheitsabstände und die im Folgenden ausgeführten Konkretisierungen für Handlungen im rituellen Vollzug einhalten.

Keine FFP2-Masken-Pflicht bei Feiern im Freien.

Weihwasser
Weihwasserbecken dürfen befüllt werden.
Das Wasser muss mind. 1x pro Woche gewechselt und das Becken gründlich gereinigt werden.
Das Besprengen von Personen und Gegenständen mit frischem Weihwasser ist unbedenklich.
Weihwasser soll in abgedeckten Behältnissen zur Mitnahme für die Verwendung zuhause angeboten werden, wenn es über einen Hahn entnommen werden kann.

Willkommensdienst
empfohlen, um die Ankommenden zu empfangen, auf die Bestimmungen hinweisen und für Fragen zur Verfügung stehen

Friedensgruß
kein Handschlag möglich
Alternativen: z. B. freundliches Zunicken, Geste mit der Hand ausgehend vom Herzen, Zuneigen und die Zusage des Friedens

Kollekte
kein Durchreichen der Körbchen
Alternativen:

  • Aufstellen von Körbchen am Ein- und Ausgang
  • Körbchen mit ausreichend langen Griffen (Klingelbeutel)

Gabenbereitung
Die Hostien werden in der Sakristei vom Zelebranten oder Mesner:in nach Reinigen und Desinfizieren der Hände in die Hostienschale gelegt. Auf einer separaten Patene bereitet er eine eigene (große) Hostie, die bei den Einsetzungsworten erhoben, beim Agnus Dei gebrochen und schließlich vom Priester konsumiert wird.
Während des Hochgebetes bleibt die Schale mit den Hostien für die Mitfeiernden zur Minimierung der Übertragungsgefahr durch den Sprechakt bedeckt.
Der Vorsteher kommuniziert in der vorgesehenen Weise, legt an der Kredenz die FFP2-Maske an und wäscht sich gründlich die Hände (mit Warmwasser und Seife) oder desinfiziert sie. Dann nimmt er am Altar die Abdeckung von der Hostienschale.
Die Spendeformel „Der Leib Christi“ ist erlaubt.

Kommunionspender:innen
Einsatz mehrerer Kommunionspender:innen empfohlen
desinfizieren der Hände vor Beginn der Kommunionspendung
Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend
Sie selbst empfangen die Kommunion aus hygienischen Gründen erst nach dem Kommunionempfang der Gemeinde durch den Hauptzelebranten (betrifft auch Konzelebranten, die die Kommunion austeilen).
Bei ärztlicher Masken-Befreiung ist kein Dienst als Kommunionspender:in möglich!

Kommunionempfang
Handkommunion dringend empfohlen
keine Kelchkommunion – auch nicht für Konzelebranten (diese können ggf. per intinctionem das Blut Christi empfangen)
Die Worte „Der Leib Christi – Amen“ können gesprochen werden.
Die Gefäße werden nach der Kommunion oder nach der Eucharistiefeier vom Hauptzelebranten purifiziert.

Musik
Gemeindegesang kann ohne Einschränkungen stattfinden.
Zu Chorgesang im Gottesdienst sowie Chorproben wird auf die Informationen zur liturgischen Musik auf der Website der Österreichischen Kirchenmusikkommission verwiesen: www.kirchenmusikkommission.at

Weitere Hygienemaßnahmen
Der Vorsteher und alle weiteren liturgischen Dienste müssen unmittelbar vor dem Beginn der Feier die Hände gründlich Waschen (mit Warmwasser und Seife) oder sie desinfizieren.
Beim Betreten des Kirchenraums sollten die Hände desinfiziert werden.
Desinfektionsmittelspender ist gut sichtbar am Eingang bereitzustellen. Auch bei Gottesdiensten unter freiem Himmel muss die Möglichkeit zum Desinfizieren der Hände an geeigneter Stelle bereitgestellt werden.
Flächen oder Gegenstände (z. B. Türgriffe, aber auch Bücher, Bänke, Ambo), die wiederholt berührt werden, müssen häufig gereinigt und desinfiziert werden.
Tücher zur Reinigung von Kelchen und Schalen, sowie die Tücher für die Händewaschung sollen nach jedem Gottesdienst gewaschen werden.
Die Kirchen müssen vor und nach den Gottesdiensten bestmöglich durchlüftet werden.

Taufe und Trauung
Grundregel

Die Verpflichtung zum Tragen der FFP2-Maske entfällt, wenn folgende Voraus-setzungen erfüllt sind: Auf Initiative der feiernden Gemeinschaft wird vom Vorsteher der Feier im Vorfeld die Entscheidung getroffen, dass statt der FFP2-Maskenpflicht ein 3G-Nachweis zur Teilnahme an der Feier erforderlich ist. Es muss eine geeignete Vorgehensweise zur Kontrolle des Nachweises vereinbart sein und deren Einhaltung sichergestellt werden.

Präventionskonzept
Im Vorfeld ist mit der Tauffamilie / dem Brautpaar ein Präventionskonzept abzusprechen (vgl. Präventionskonzept für religiöse Feiern aus einmaligem Anlass).

Allgemeine Empfehlung
Es wird angeraten, dass der Priester eine FFP2-Maske trägt, wenn er sich dem Kind bei der Taufe mehrmals nähert.
Es wird angeraten, dass der Priester eine FFP2-Maske trägt, wenn er dem Brautpaar die Stola umwickelt.

Musik
siehe Abschnitt „Allgemeine Regeln“

Erstkommunion und Firmung
Grundregel

Die Verpflichtung zum Tragen der FFP2-Maske entfällt, wenn folgende Voraus-setzungen erfüllt sind: Auf Initiative der feiernden Gemeinschaft wird vom Vorsteher der Feier im Vorfeld die Entscheidung getroffen, dass statt der FFP2-Maskenpflicht ein 3G-Nachweis zur Teilnahme an der Feier erforderlich ist. Es muss eine geeignete Vorgehensweise zur Kontrolle des Nachweises vereinbart sein und deren Einhaltung sichergestellt werden.

Präventionskonzept
Im Vorfeld ist mit den Familien der Erstkommunionkinder / den Firmkandidat:innen ein Präventionskonzept abzusprechen (vgl. Präventionskonzept für religiöse Feiern aus einmaligem Anlass).

Musik
siehe Abschnitt „Allgemeine Regeln“

Firmhandlung im engeren Sinn
Ordnerdienste sollen ggf. helfen, ausreichend große Abstände beim Nach-vorne-Gehen einzuhalten.
Der Firmspender legt die FFP2-Maske an und desinfiziert seine Hände.
Die Stirnsignierung mit dem Chrisam wird wie vorgesehen mit dem Begleitwort vollzogen (das Auflegen der Hand auf das Haupt der Firmlinge entfällt).
Der Friedensgruß erfolgt ohne Reichen der Hand (das Zeichen des Friedens kann z. B. eine Geste mit der Hand ausgehend vom Herzen sein).

Totengebet, Requiem, Begräbnis, Urnenbeisetzung

Grundregel
Unter Einhaltung der im Abschnitt „Allgemeine Regeln“ beschriebenen Vorgaben sind Totenwachen und -gebete, Begräbnismessen und Wort-Gottes-Feiern möglich.
Besprengen mit Weihwasser nur durch die bzw. den Begräbnisleiter:in möglich.
Für (Urnen-)Beisetzungen auf dem Friedhof und bei Feiern in Aufbahrungshallen gelten dieselben Vorgaben.

Musik
siehe Abschnitt „Allgemeine Regeln“

Schulgottesdienste

Gottesdienstliche Feiern in kirchlichen Räumen bzw. auf kirchlichem Grund sind unter Beachtung der (An)Weisungen für Gottesdienste möglich.
Gottesdienstliche Feiern in schulischen Räumen bzw. auf schulischem Grund sind unter Beachtung der Vorgaben des Bildungsministeriums möglich.

Feier der Beichte
Grundregel

Empfohlen wird, die Beichte in einem ausreichend großen und gut durchlüfteten Raum oder im Freien anzubieten.
Hilfreich kann das zusätzliche Aufstellen einer Plexiglasscheibe auf einem Tisch zwischen den Personen sein, andernfalls ist das Tragen einer FFP2-Maske notwendig.
Im Beichtstuhl ist die Beichte nur möglich, wenn sowohl der Priester und die/der Beichtende eine FFP2-Maske tragen.

Seelsorgliche Begleitung von Kranken und Sterbenden
In Pflegeheimen und Krankenhäusern

In Abstimmung bzw. mit Zustimmung der jeweiligen Träger-Organisationen möglich im Rahmen der aktuellen COVID-19-Basismaßnahmen-Verordnung.
Verpflichtende Einhaltung aller gültigen Sicherheitsmaßnahmen (G-Nachweis, Abstand, Desinfektion, FFP2-Masken-Pflicht, …) der jeweiligen Träger-Organisation.

Außerhalb von Pflegeheimen und Krankenhäusern
Bei der Krankenkommunion (und beim Viaticum) außerhalb von Krankenhäusern und Pflegeheimen muss im Vorfeld der Besuch mit den Angehörigen gut besprochen und vorbereitet werden.
Der Kommunionspendende bzw. der Priester bei der Salbung muss eine FFP2-Maske tragen.
Vor und nach den liturgischen Vollzügen (Salbung, Kommunion) wäscht sich der Priester bzw. die/der Kommunionspender:in gründlich die Hände oder desinfiziert sie.

 

Präzisierungen für Zusammenkünfte

basierend auf der staatlichen Verordnung (wirksam ab 24. März 2022)

Allgemeine Vorgaben
Grundregel

Zusammenkünfte sind ohne Personenbeschränkung möglich.
FFP2-Maskenpflicht bei Zusammenkünften ab 101 Personen (indoor) mit zugewiesenen Sitzplätzen.
Gibt es keine zugewiesenen Sitzplätze, kann der Veranstalter die Maskenpflicht "abwählen", indem vor Einlass bei allen Teilnehmenden ein 3G-Nachweis überprüft wird (vgl. Nachtgastronomie).
Beim Essen und Trinken am eigenen Platz kann die FFP2-Maske abgenommen werden.
Für geschlossene Gruppen gilt keine FFP2-Maskenpflicht!
Notwendig ist ein:e COVID-19-Beauftragte:r ab 51 anwesenden Personen. Zusammenkünfte zur Religionsausübung (Gottesdienste, Gruppenstunden, Runden, …) und Begräbnisse benötigen keine:n COVID-19-Beauftragte:n.
Kein Kontaktmanagement mehr notwendig.
Die Einhaltung der allgemeinen Hygienemaßnahmen (Desinfektion, insb. Handhygiene) wird empfohlen.

Agape, Pfarrcafé
Es gelten die staatlichen Vorgaben für die Gastronomie.

Orte der beruflichen Tätigkeit
Grundregel

Kein 3G-Nachweis am Arbeitsplatz mehr notwendig.
FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen (Büros, Gänge, Teeküchen, WC-Anlagen, …), wenn physischer Kontakt nicht ausgeschlossen werden kann und keine sonstigen geeigneten Maßnahmen (z. B. Trennscheiben) vorhanden sind.
Zusammenkünfte sind ohne Personenbeschränkung möglich.
Notwendig ist ein:e COVID-19-Beauftragte:r für Arbeitsorte mit mehr als 51 Arbeitnehmer:innen.
Kein Kontaktmanagement mehr notwendig.

Empfehlungen
Homeoffice bzw. Telearbeit überall dort, wo es möglich ist.
Besprechungen sollen vorwiegend online oder in hybrider Form abgehalten werden.
Regelmäßige Testung mit Antigen-Selbsttests oder PCR-Tests.
Homeoffice für Kontaktpersonen von COVID-19-Fällen (5 Tage).

 

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Corona: Fragen und Antworten

Download

Rahmenordnung der Österreichischen Bischofskonferenz

Downloads
  • Rahmenordnung_der_OEBK_zur_Feier_oeffentlicher_Gottesdienste_ab_25032022.pdf
COVID-19

Corona: Fragen und Antworten

Die Antworten auf häufig gestellte Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise und ihren Auswirkungen auf das (Glaubens-)Leben (Stand 1. Juni2022).
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Das Angebot von Gottesdienst-Übertragungen wächst ständig.
Hl. Messe

Gottesdienste online, in TV und Radio

Es gibtviele Möglichkeiten, Gottesdienste Zuhause mitzufeiern.
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Die Pandemie verlangt jedem von uns einiges ab.
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Gefühle ernstnehmen und "Tankstellen" nutzen

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